AGBs & HGBS

  1. Leistungen

1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

1.4. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

  1. Beiladungstransport

Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden

  1. Beauftragung Dritter

Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  1. Trinkgelder

 Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

  1. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.

  1. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders

6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.

6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

  1. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

  1. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

  1. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

  1. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Möbelspediteurs zu bezahlen. 10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet. 10.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungs- verpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. 10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

11.Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten Güter durch den Spediteur verkauft werden und von dem Erlös die kosten des Spediteurs gedeckt bzw. gezahlt werden.

Bei Lagerung in nicht beheizten Räumen, haftet der Spediteur nicht für evtl. Schäden an den Gütern.

Im Falle eines Schadens durch Nagetiere oder Ungeziefer, entfällt die Haftung des Spediteurs soweit der Kunde Kartons oder ähnliche Gegenstände selbst Verpackt hat, da der Spediteur nicht einsehen kann ob sich Lebensmittel oder ähnliche Gegenstände darin befinden oder verpackt wurden. Für höre Gewalt kann der Spediteur keinerlei Haftung übernehmen.

Die Kündigung der Lagerfläche muss schriftlich eingehen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage bei unbefristeten Verträgen oder 30 Tage vor Ende der vereinbarten Mindestmietdauer.

  1. Rücktritt und Kündigung
    12.1.  Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

12.2.  Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen.

12.3. Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur entweder

12.3.1. das vereinbarte Entgelt, dass etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt;

12.3.2. oder pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgelts

verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Möbelspediteurs zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Ziffer 3. b.; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Ziffer 3. a. soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

 

13.Karton Verleih und Miete

Werden Kartons vom Spediteur an den Auftraggeber ausgeliehen oder vermietet, so kann der Spediteur eine kostenlose Lieferung der Kartons veranlassen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kartons auf Schäden zu begutachten und haftet in voller Höhe eines Kaufpreises pro Karton.

Der Auftraggeber haftet für alle entstandenen Schäden an den Kartons bei Rückgabe, solange man die Karton nicht wiederverwenden kann.

Der Spediteur behält sich vor dem Auftraggeber gebrauchte oder neue Kartons zur Verfügung zu stellen.

Die Kartons sind max. 6 Wochen nach dem 1. Tag der Abholung oder Lieferung der Kartons beim Hauptsitz des Spediteurs zurückzugeben. Im Falle einer nicht Rückgabe oder einer Verzögerung, behält sich der Spediteur vor einen Ausfall zu berechnen.

Der Spediteur darf jedem Auftraggeber nach Beendigung der 6-Wöchigen Rückgabefrist jeden einbehaltenen Karton in voller Höhe in Rechnung stellen.

Die Kartons bleiben immer bis zum Kauf Eigentum des Spediteurs.

14.Ein und Auspackservice von Umzugskartons

Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit dem einpacken von Hausrat oder Porzellan, sowie sonstigen Gegenständen, werden diese aus oder von den befindlichen Gegenstand heraus genommen und verpackt.
Ein Auspackservice der vom Auftragnehmer verpackten Kartons, wird generell auf ebener Fläche ausgepackt und abgestellt, die der Auftraggeber dafür in ausreichender Menge zur Verfügung stellen muss. Verweigert der Auftraggeber dem Auftragnehmer, ein auspacken auf ebener Fläche, so bleibt dem Auftragnehmer überlassen, die vorher angebotene Leistung als Ausfallentschädigung trotzdem in voller Höhe zu verrechnen.
Wünscht der Auftraggeber einen Auspackservice inklusive verräumen in die Schränke oder Gegenstände, so ist dies extra nach Aufwand oder Vereinbarung zu berechnen. Ein Explizierter Ein- und Auspackservice muss bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden. Sollte keine Vereinbarung über einen Auspackservice vereinbart sein oder besprochen, kann dieser auf Wunsch dann auf ebener Fläche gegen Entgelt ausgeführt werden.

  1. Gerichtsstand
    13.1.  Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugs- oder Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

13.2.  Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag mit anderen als Vollkaufleuten gilt § 30 ZPO.

  1. Rechtswahl
    Es gilt deutsches Recht.

 

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs
gemäß § 451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben.

Haftungsgrundsätze

Anwendung: Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. Haftungsgrundsätze: Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhuthaftung).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620€,- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehender als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).